Wenn Sie in dies Situation kommen, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu sein, ist es wichtig, dass Sie wissen wie Sie sich zu verhalten haben. Wir geben Ihnen hier eine kurze Übersicht, worauf Sie im Ernstfall achten sollten:
Sichern Sie die Unfallstelle ab
Bleiben Sie ruhig
Schalten Sie die Warnblinkanlage an
Transparente und klare Abläufe
Warnweste anziehen
Warndreieck aufstellen
Bei Verletzten: Erste Hilfe leisten
Notruf und Polizei verständigen
Verlassen Sie nicht den Unfallort
Unfallprotokoll ausfüllen
Machen Sie am Unfallort keine Vereinbarungen oder Schuldeingeständnisse. Diese Sachverhalte können Sie in Ruhe mit Ihrem Gutachter und Anwalt besprechen.
Beim Ausgleich von Unfallschäden ist es sowohl rechtlich, als auch in der Praxis weit verbreitet, „auf Gutachtenbasis“ abzurechnen. Das bedeutet, dass aufgrund eines Sachverständigengutachtens ein fiktiver Schaden als Schadensersatzbetrag geltend gemacht. Diese Möglichkeit ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Im § 249 Absatz 2 BGB heißt es wörtlich: „Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“
Im Schadenfall haben Sie folgende Ansprüche:
Sachverständigenkosten / Gutachterkosten
Fiktive Abrechnung (zur Vorlage für die gegnerische Versicherung)
Schadenerstattung bei Eigenreparatur
Erstattung der Rechtsanwaltskosten
Erstattung für den Ausfall des Fahrzeugs
Zahlung von Schmerzensgeld
Erstattung für Wertminderung
Erstattung weiterer Kosten
Sollte sich Ihr Fahrzeug nach einem Unfall in Reparatur befinden oder Totalschaden haben, erhalten Sie eine Entschädigung wegen Nutzungsausfall (Nutzungsausfallschaden). Genauer gesagt heißt das für Sie: in dieser Zeit kann Ihr eigenes Fahrzeug, aufgrund eines Verkehrsunfalles, nicht genutzt werden.
Abschleppkosten
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte hat gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten. Abschleppkosten sind die Kosten, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr genutzt werden kann und abgeschleppt werden muss. Zu beachten ist, dass dem Geschädigten auch hinsichtlich der Abschleppkosten eine sogenannte Schadensminderungspflicht trifft. Einen Anspruch aufgrund von zu hohen Abschleppkosten gibt es nicht. Ein Beispiel wäre, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in eine vom Unfallort weit entfernte Werkstatt abschleppen lässt.
70 %- Grenze
Wenn Sie als geschädigte Partei Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern sie durch einen Verkauf den Restwert realisieren, ist der Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in diesen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, sodass für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.
130 %-Grenze
Sie können als geschädigte Partei selbst entscheiden, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder als Totalschaden abrechnen lassen. Dabei liegt die Grenze bei 130 % vom Wiederbeschaffungswert. Berechnet wird diese Grenze durch die Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung.
Bagatellschaden
Bei einem Bagatellschaden handelt es sich um kleinere Sachschäden, wie z. B. Lackkratzer oder einen zersplitterten Scheinwerfer,deren Reparaturkosten bei weniger als ca. 700 € liegen. Sollten die Reparaturkosten unterhalb 700 € liegen, ist es zu empfehlen, einen Kostenvoranschlag von einer Kfz-Werkstatt oder einem Gutachter einzuholen.
Betriebsschaden
Vereinfacht gesagt ist der „Betriebsschaden“ das Gegenstück zum „Unfallschaden“. In der Vollkaskoversicherung ist der Unfallschaden versichert. Ein Unfall ist laut Definition ein „unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“. Hinzuzufügen ist, dass es unfreiwillig sein muss. Betriebsschäden sind dagegen solche Schäden, die aus dem versicherten Fahrzeug heraus entstehen. Die meisten Urteile kommen dabei mit Lkw-Fahrzeugen zustande.
Fiktive Abrechnung
Als Unfallgeschädigter haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Sie sind aber nicht verpflichtet, den Schaden auch tatsächlich reparieren zu lassen. Es besteht also die Möglichkeit sich die Reparatur in einer Werkstatt erstatten zu lassen. Oder Sie entscheiden sich für einen „fiktiven Betrag", der anhand eines Gutachtens ermittelte Schadenwert, wird Ihnen dann ausgezahlt.
Haftungsquote
Kommt es zu einem Unfall, ist die Sach- und Rechtslage oft sehr eindeutig, sodass einer der Unfallgegner den Unfall allein verursacht hat und demzufolge auch die Haftungsquote bei 100 zu 0 liegt. Gibt es zwei Unfallverursacher, wird die Haftungsquote aufgeteilt. Eine Haftungsquote von 25 % für den Unfallbeteiligten A bedeutet, dass der Unfallbeteiligte B 75 % des bei A entstandenen Schadens auszugleichen hat, B erhält dagegen 25 % des entstandenen Schadens von A.
Mithaftung
Ist der Unfallhergang nicht eindeutig zu klären, kommt es zur Mithaftung beider oder mehrerer Unfallverursacher. Der Schadenersatz wird entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.
Nutzungsausfall
Wenn Ihr Fahrzeug bei einem Unfall so beschädigt wird, dass Sie es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen können, so haben Sie einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung – und zwar für die Dauer der Reparatur bzw. Dauer der Wiederbeschaffung.
Rechtsberatung
Wenn Sie als unfallbeschädigte Partei einen Anwalt mit in die Situation einbeziehen, um sich in diesem Fall vertreten zu lassen und Forderungen geltend machen.
Reparaturbestätigung
Eine Reparaturbestätigung ist für die Regulierung der Nutzungsausfallkosten bzw. Mietwagenkosten eine gängige Praxis. Dies trifft dann zu, wenn das Fahrzeug in eigener Regie repariert bzw. wenn auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde. Ansonsten dient die Rechnung der Reparaturwerkstatt als Reparaturnachweis.
Restwert
Der Restwert wird von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt, unter Berücksichtigung des konkreten Schadens und regionaler Marktgegebenheiten. Der Restwert wird dann nach einem Unfall vom Zeitwert abgezogen, um die Summe zu ermitteln, die Ihnen noch als Leistung von der Versicherung zusteht.
Der Restwert ist dabei von einem zugelassenen Gutachter festzustellen.